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Nachbarn eines Hauses ohne eigenen Zugang zur Straße müssen den dort lebenden Bewohnern erlauben, über ihr Grundstück zu fahren, um zu Hause zu parken. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag veröffentlichten Urteil zu einem Fall aus Schleswig-Holstein. Es ging um eine Doppelhaushälfte auf einem sogenannten gefangenen Grundstück. (Az. V ZR 79/24)
Das Grundstück war ursprünglich nur mit einem Haus bebaut. Dann wurde es geteilt. Auf der hinteren Hälfte entstand in zweiter Reihe ein Doppelhaus, das aber selbst keinen Zugang zur Straße hat. Die Nachbarn auf dem vorderen Grundstück akzeptieren ein Notwegrecht. Das bedeutet, dass die Bewohner einer der Doppelhaushälften über das Grundstück fahren dürfen, um ihr eigenes Grundstück mit dem Auto zu erreichen.
Allerdings wollten sie nicht erlauben, dass die Bewohner dort entlang fahren, um auf ihrem eigenen, hinteren Grundstück zu parken. Sie zogen vor Gericht und klagten gegen die Eigentümer, welche ihre Doppelhaushälfte vermieteten.
Das Landgericht Kiel wies die Klage größtenteils ab. Das Oberlandesgericht Schleswig gab aber in der Berufung den Klägern recht. Diese müssten die Nutzung ihres Grundstücks nur soweit dulden, als sie notwendig sei, um dem hinteren Grundstück eine Verbindung zur Straße zu verschaffen. Das Parken gehöre nicht dazu - wenn die hinteren Nachbarn auch zum Parken über das Grundstück fahren dürften, wären es deutlich mehr Fahrten.
Die Eigentümer der Doppelhaushälfte wandten sich an den BGH, der die Sache anders sah als das Oberlandesgericht. Er entschied, dass das Notwegrecht auch die Zufahrt zum Zweck des Parkens umfasse. Es kommt demnach nicht darauf an, warum die Bewohner der Doppelhaushälfte mit dem Auto zu ihrem Grundstück fahren.
Sobald sie ihr eigenes Grundstück erreichen, können sie es nach Belieben nutzen - und also auch dort ihr Auto parken. Das gilt für Mieter genauso wie für die Eigentümer selbst.
Der BGH hob das Urteil aus Schleswig auf, soweit es zum Nachteil der Eigentümer der Doppelhaushälfte ausfiel. Das Urteil des Kieler Landgerichts wurde wiederhergestellt.
D.Pan--ThChM